Verwaltungsgerichtshof
19.05.2022
Ra 2019/21/0396
GRS wie Ro 2020/21/0013 E 26. November 2020 RS 2 (hier ohne die ersten beiden Sätze)
Eine Aufenthaltsbeendigung nach Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 setzt voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019210396.L02