Verwaltungsgerichtshof
30.04.2020
Ra 2019/21/0134
Das VwG darf in Fällen in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210134.L01