Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.08.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/21/0128

Rechtssatz

Eine Trennung von einem österreichischen oder in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0199; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210128.L02