Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/21/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/10/0050 E 22. November 2017 RS 5

Stammrechtssatz

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf den Ersatz der Eingabegebühr im vorangegangenen Verfahren vor dem VfGH abzielende Mehrbegehren war abzuweisen, weil ein derartiger Zuspruch in den genannten Bestimmungen keine Deckung findet vergleiche VwGH 2.5.2006, 2006/17/0004).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210009.L09