Verwaltungsgerichtshof
04.04.2019
Ra 2019/21/0009
Es trifft nicht zu, dass infolge der assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln die durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft gesetzte Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 - oder eine günstigere Vorgängerregelung - weiterhin zu Gunsten des Fremden angewendet hätte werden müssen. Denn ungeachtet ihres Wortlauts war die genannte Bestimmung, um unauflösbare Wertungswidersprüche zu vermeiden, auch bei der Prüfung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FrPolG 2005 gegen einen EWR-Bürger heranzuziehen (sh. idS. zur Vorgängerbestimmung (Paragraph 64, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011) VwGH 9.11.2011, 2011/22/0264). Insoweit betraf die Eliminierung dieser Vorschrift - ebenso wie vorangegangene Modifikationen - türkische Staatsangehörige und Gemeinschaftsangehörige in gleicher Weise, sodass die erwähnten Stillhalteklauseln nicht zum Tragen kommen (EuGH 19.2.2009, Soysal und Savatli, C-228/06).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210009.L07