Verwaltungsgerichtshof
04.04.2019
Ra 2019/21/0009
Türkische Staatsangehörige, gegen die in Einklang mit Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, werden zu illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, denen daher nach der Rückführungs-RL im Wege einer Rückkehrentscheidung eine Rückkehrverpflichtung in ihr Herkunftsland, ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren wollen und in dem sie aufgenommen werden, aufzuerlegen ist (Artikel 6, Absatz eins und 6 in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 3 und 4 Rückführungs-RL). Das wird im österreichischen Rechtsbereich (seit 1. Jänner 2014 zur Gänze - FNG 2014) nur mehr durch die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FrPolG 2005 umgesetzt, die nach dem
8. Absatz dieser Bestimmung den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet. Demgegenüber verpflichten Ausweisungen nach Paragraph 66, FrPolG 2005 und Aufenthaltsverbote nach Paragraph 67, FrPolG 2005 nur zur Ausreise aus Österreich (siehe Paragraph 70, Absatz eins, FrPolG 2005).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210009.L05