Verwaltungsgerichtshof
04.04.2019
Ra 2019/21/0009
Türkische Staatsangehörige - auch solche mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 - sind "sonstige" Drittstaatsangehörige. Sie unterfallen daher dem Wortlaut nach Paragraph 52, FrPolG 2005.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210009.L04