Verwaltungsgerichtshof
04.04.2019
Ra 2019/21/0009
Mit dem FNG 2014 wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 das System verändert. Seither gibt es Ausweisung und Aufenthaltsverbot (Paragraphen 66 und 67 FrPolG 2005) nur mehr gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige, während gegen alle sonstigen Drittstaatsangehörigen nur mehr eine Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, FrPolG 2005; entweder alleine oder in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, FrPolG 2005) in Betracht kommt.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210009.L00