Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/21/0009

Rechtssatz

Mit dem FNG 2014 wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 das System verändert. Seither gibt es Ausweisung und Aufenthaltsverbot (Paragraphen 66 und 67 FrPolG 2005) nur mehr gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige, während gegen alle sonstigen Drittstaatsangehörigen nur mehr eine Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, FrPolG 2005; entweder alleine oder in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, FrPolG 2005) in Betracht kommt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210009.L00