Verwaltungsgerichtshof
04.04.2019
Ra 2019/21/0009
Dem Ergebnis des VwG, eine Trennung des Fremden von seiner nunmehrigen Ehefrau und den vier mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern müsse im öffentlichen Interesse hingenommen werden, kann in Anbetracht der vom Fremden ausgehenden Gefahr, die im Zusammenhang mit der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten als besonders hoch zu veranschlagen ist, nicht entgegengetreten werden. Daran ändert auch der mit Bezug auf seine österreichischen Kinder erstattete Hinweis auf EuGH 8.3.2011, Zambrano, C-34/09, und EuGH 15.11.2011, Dereci u.a., C-256/11, nichts, weil bei Vorliegen einer entsprechenden Gefährdung selbst ein nichtösterreichischer Unionsbürger die (allfällige) Trennung von seinen Familienangehörigen und allenfalls auch die Beeinträchtigung der aus der Unionsbürgerschaft herrührenden Rechte hinzunehmen hat (sh. VwGH 26.2. 2013, 2012/22/0224).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210009.L02