Verwaltungsgerichtshof
04.04.2019
Ra 2019/21/0009
Das vom Fremden behauptete Bestehen einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 hätte seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 von vornherein den Boden entzogen. Denn die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach Paragraph 55, AsylG 2005) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt vergleiche Paragraph 54, Absatz 5 und Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005; siehe auch die ErläutRV zum FNG 2014, 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 49, sowie Paragraph Paragraph 52, Absatz 3, AsylG 2005).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210009.L01