Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/20/0590

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/14/0153 E 27. Mai 2019 RS 21

Stammrechtssatz

Bei einer Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019200590.L02