Verwaltungsgerichtshof
31.10.2019
Ra 2019/20/0309
GRS wie Ra 2019/14/0153 E 27. Mai 2019 RS 29
Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH, dass es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren worden sei, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan habe, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen sei vergleiche VwGH Ra 2019/20/0175, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200309.L02