Verwaltungsgerichtshof
03.04.2019
Ra 2019/20/0104
GRS wie Ra 2014/18/0089 B 8. September 2015 RS 2
Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200104.L02