Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/20/0096

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/07/0131 E 25. Juli 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheids eingeholt wurden, sind nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden und können damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein. Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheids "feststellt", können diese bzw die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200096.L02