Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/20/0096

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/18/0089 B 8. September 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des VwGH für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (Hinweis E vom 19. April 2007, 2004/09/0159). Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht vergleiche zu dieser Abgrenzung zwischen Wiederaufnahme und neuem Antrag das E vom 24. August 2004, 2003/01/0431, mwH; die zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergangene hg. Judikatur zur Wiederaufnahme ist auf den nahezu wortgleichen Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 übertragbar).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200096.L01