Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/20/0050

Rechtssatz

Den Entscheidungen (VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106 und VwGH

21.11.2018, Ra 2018/01/0461) ist - ungeachtet des jeweils

vorhandenen Hinweises auf die Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - nicht zu entnehmen, dass der VwGH damit seine bisherige zum Umfang des Anwendungsbereiches des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung als nicht mehr beachtlich angesehen hätte. Entgegen der vom BVwG vertretenen Auffassung haben daher diese Entscheidungen nicht zu einer uneinheitlichen Rechtsprechung des VwGH geführt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/20/0051

Ra 2019/20/0052

Ra 2019/20/0053

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200050.L02