Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0359

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/19/0063 E 24. März 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Bereits aus Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen - anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren nach dem AsylG 1997 (in der Fassung vor der Asylgesetz-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) - ex lege als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" gilt. Die Behörde hat bei einem Antrag eines Familienangehörigen somit in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/19/0360

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190359.L01