Verwaltungsgerichtshof
06.10.2020
Ra 2019/19/0332
Das BVwG durfte in seiner Interessenabwägung gemäß Artikel 8, MRK berücksichtigen, dass das strafbare - gewalttätige - Verhalten des Revisionswerbers sich gegen seine Ehefrau gerichtet hatte, wodurch der Eingriff in das Familienleben mit ihr stark relativiert wird (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0096).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190332.L05