Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0332

Rechtssatz

Auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten führt nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Artikel 8, MRK nicht berücksichtigt werden dürfe, insbesondere wenn zu getilgten Strafen noch ungetilgte Straftaten hinzukommen vergleiche etwa VwGH 22.2.2011, 2010/18/0073; 18.12.1998, 97/19/0858). Das BVwG durfte somit das gesamte straffällige Verhalten des Revisionswerbers in seine Abwägung miteinbeziehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190332.L02