Verwaltungsgerichtshof
26.02.2021
Ra 2019/19/0233
Das BVwG ist infolge einer (rechtswirksamen) Zurückziehung der gesamten Beschwerde gegen den Bescheid des BFA zur Entscheidung über die Beschwerde - in Bezug auf alle Gegenstände des mit Beschwerde bekämpften Bescheides - funktionell unzuständig. Das BVwG hat daher das bei ihm anhängige Verfahren infolge der rechtswirksam erklärten Zurückziehung der Beschwerde zu Recht eingestellt vergleiche VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019190233.L03