Verwaltungsgerichtshof
25.05.2020
Ra 2019/19/0192
GRS wie Ra 2019/14/0153 E 27. Mai 2019 RS 25
Mit Paragraph 11, AsylG 2005 macht der österreichische Gesetzgeber von der in Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) eröffneten Möglichkeit Gebrauch, dem Asylwerber keinen internationalen Schutz zu gewähren, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht (Litera a,) oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden gemäß Artikel 7, Statusrichtlinie hat (Litera b,), und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 11).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190192.L01