Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0059

Rechtssatz

Nach Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG 2005 richtet sich bei Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson. Die Gesetzesmaterialien begründen diese Regelung ausschließlich mit verfahrensökonomischen Motiven vergleiche Regierungsvorlage 996 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 3, wonach dadurch gewährleistet sein soll, dass die Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" bzw. gleichzeitig geführt werden). Dass dieser Bestimmung nicht die Vorstellung einer über die Dauer der Aufenthaltsberechtigung hinausgehenden "Gleichschaltung" der Rechtsstellung eines Familienangehörigen mit jener der Bezugsperson auch hinsichtlich der Beendigung des Asylstatus zu Grunde liegt, bestätigen die Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, vergleiche neuerlich Regierungsvorlage 996 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 3, wonach die Aberkennung des Asylberechtigtenstatus der Bezugsperson, zB wegen Straffälligkeit, nicht automatisch zu einer Aberkennung des Status der Familienangehörigen führen soll; vielmehr müsse der Status jedes Familienangehörigen gesondert überprüft werden).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190059.L06