Verwaltungsgerichtshof
23.10.2019
Ra 2019/19/0059
Das AsylG 2005 enthält keinen eigenen Aberkennungstatbestand, der auf die Zuerkennung von internationalem Schutz im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) Bezug nimmt. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten oder die Einleitung eines darauf gerichteten Verfahrens führt daher grundsätzlich nicht dazu, dass einem Familienangehörigen, dem abgeleitet von diesem Fremden als Bezugsperson der Asylstatus im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, in einem gemeinsamen Verfahren ebenfalls dieser Status abzuerkennen wäre. Diese Auffassung lag schon der Erlassung der Vorgängerbestimmungen zum geltenden Familienverfahren im Inland durch die AsylG-Novelle 2003 zu Grunde vergleiche Regierungsvorlage 120 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 10: "Verliert ein Asylberechtigter auf Grund eines Asylausschlussgrundes sein Asyl, so trifft dies nicht die anderen Familienangehörigen, die Asyl im eigenen Namen haben."). Vielmehr ist grundsätzlich hinsichtlich jedes einzelnen Familienangehörigen gesondert zu prüfen, ob einer der Aberkennungstatbestände des Paragraph 7, AsylG 2005 vorliegt und gegebenenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einzuleiten. Dies gilt auch dann, wenn dem Familiengehörigen Asyl durch Erstreckung nach dem AsylG gewährt wurde.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190059.L04