Verwaltungsgerichtshof
26.03.2019
Ra 2019/19/0014
GRS wie Ra 2017/19/0099 B 20. April 2017 RS 1
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, ist, wenn das Erkenntnis des VwG mündlich verkündet wurde (Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG 2014), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG 2014 durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein solcher Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde im vorliegenden Fall nicht gestellt. Daraus folgt, dass sich die Revision mangels Antrages auf Ausfertigung iSd Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG als unzulässig erweist. Die im vorliegenden Fall ohne Antrag einer Verfahrenspartei erfolgte Herstellung und an die Parteien erfolgte Übermittlung einer nicht iSd Paragraph 29, Absatz 5, letzter Satz VwGVG 2014 gekürzten, sondern vollständigen schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses führt im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG für sich allein nicht zur Zulässigkeit der Revision.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190014.L02