Verwaltungsgerichtshof
26.02.2020
Ra 2019/18/0456
GRS wie Ra 2019/19/0114 B 25. April 2019 RS 1
Bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: Anordnung zur Außerlandesbringung) ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180456.L01