Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0421

Rechtssatz

Die Zugehörigkeit des Asylwerbers zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" bedeutet freilich noch nicht, dass er allein deshalb Anspruch auf Asyl hätte. Entscheidend ist vielmehr, dass er wegen der Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe bei Rückkehr Verfolgung erfahren würde und ihm dagegen kein Schutz seines Herkunftsstaates gewährt wird vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0010, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180421.L04