Verwaltungsgerichtshof
20.03.2020
Ra 2019/18/0194
GRS wie Ra 2019/19/0221 E 23. Oktober 2019 RS 1
Dem Konzept der innerstaatlichen Fluchtalternative liegt der subsidiäre Charakter des internationalen Schutzes zugrunde, wonach ein Antragsteller dann nicht als schutzbedürftig anzusehen ist, wenn für ihn die Möglichkeit besteht, in einem Teil seines Herkunftsstaates Schutz zu finden. Auch wenn dieses Konzept grundsätzlich auf einer Unterscheidung zwischen der Heimatregion eines Asylwerbers und einem anderen Teil des Herkunftslandes basiert (siehe dazu etwa die EASO, Practical Guide: Qualification for international Protection, 2018, 39), steht der Gesetzeswortlaut einer Übertragung auf Fälle, in denen der Asylwerber tatsächlich keine Heimatregion hat, nicht entgegen.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180194.L01