Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.08.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0046

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0271 E 20. Oktober 2016 RS 4

Stammrechtssatz

Eine Trennung der Ehepartner ist nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (Hinweis E 11. November 2013, 2013/22/0224; E 7. Mai 2014, 2012/22/0084) oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (Hinweis E 18. Oktober 2012, 2011/23/0503).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180046.L02