Verwaltungsgerichtshof
29.03.2019
Ra 2019/18/0016
Eine Revision, die die notwendigen Inhaltserfordernisse des Paragraph 28, VwGG nicht erfüllt, insbesondere abweichend von Paragraph 28, Absatz 3, VwGG keine gesonderte Begründung enthält, weshalb die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts für zulässig erachtet wird, ist ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen vergleiche dazu grundlegend VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114, u.a.).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180016.L01