Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2019

Geschäftszahl

Ro 2019/18/0005

Rechtssatz

Liegt in Bezug auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 seit der Zuerkennung des Schutzstatus oder der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor, so wäre auch der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in den Blick zu nehmen. Dieser Aberkennungstatbestand setzt jedoch im Unterschied zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Gefahr des Fremden für die Allgemeinheit und damit eine entsprechende Gefährdungsprognose voraus. Insoweit ist es der Behörde bzw. dem VwG aber nicht verwehrt, auch vor der Zuerkennung des Schutzstatus oder der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung begangene Straftaten in die Gesamtbeurteilung einfließen zu lassen, wenn danach neue Sachverhaltselemente hinzugetreten sind vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019180005.J06