Verwaltungsgerichtshof
17.10.2019
Ro 2019/18/0005
Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden ist es grundsätzlich nicht zulässig, die Aberkennung des subsidiären Schutzes auszusprechen, obwohl sich der maßgebliche Sachverhalt seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019180005.J05