Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2019

Geschäftszahl

Ro 2019/18/0005

Rechtssatz

Nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist vorrangig zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn zumindest einer der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. Korrespondierend damit sieht Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 für den Fall der Aberkennung des subsidiären Schutzstatus die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, wenn auch kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird. An die Erlassung der Rückkehrentscheidung knüpft das FrPolG 2005 wiederum die dort näher geregelten weiteren Aussprüche, insbesondere jenen nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019180005.J01