Verwaltungsgerichtshof
29.01.2020
Ro 2019/18/0002
GRS wie Ra 2019/14/0153 E 27. Mai 2019 RS 26
Mit Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 ("Anträge ... sind ... abzuweisen, wenn
eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht") wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass in jenem Fall, in dem dem Fremden eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung steht, die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht gegeben sind. Demnach kann dem Argument, allein deshalb, weil der Gesetzgeber in den in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 enthaltenen Klammerausdruck nicht auch Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 (oder Paragraph 11, AsylG 2005) aufgenommen habe, sei zu folgern, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Aberkennungsverfahren unbeachtlich sei, nicht beigetreten werden. Diesem Ergebnis stehen auch Erwägungen des UNHCR in von ihm herausgegebenen Richtlinien nicht entgegen.
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019180002.J04