Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2020

Geschäftszahl

Ro 2019/18/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/14/0153 E 27. Mai 2019 RS 26

Stammrechtssatz

Mit Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 ("Anträge ... sind ... abzuweisen, wenn

eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht") wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass in jenem Fall, in dem dem Fremden eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung steht, die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht gegeben sind. Demnach kann dem Argument, allein deshalb, weil der Gesetzgeber in den in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 enthaltenen Klammerausdruck nicht auch Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 (oder Paragraph 11, AsylG 2005) aufgenommen habe, sei zu folgern, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Aberkennungsverfahren unbeachtlich sei, nicht beigetreten werden. Diesem Ergebnis stehen auch Erwägungen des UNHCR in von ihm herausgegebenen Richtlinien nicht entgegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019180002.J04