Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.02.2022

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0102

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Ausgesetztes Verfahren:

Ra 2019/17/0102 B 04.01.2021

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 62020CJ0231 B 14.10.2021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0474 E 26. September 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Das unternehmerisch Zugänglichmachen einer verbotenen Ausspielung iSd dritten Tatbilds des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verwirklicht eine Person, die etwa ein Glücksspielgerät in ihrer Gewahrsame hat und damit Spielern die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen ermöglicht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Wirt die Aufstellung eines solchen Glücksspielgerätes durch einen Dritten duldet, weil er dafür eine Miete erhält oder sich zumindest durch das Vorhandensein dieses Gerätes in seinem Lokal eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft vergleiche VwGH 26.4.2017, Ra 2016/17/0273, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019170102.L02