Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0070

Rechtssatz

Eine Dispositionsmöglichkeit in einem Verwaltungsverfahren über die Parteistellung kommt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen es das Gesetz den Parteien überlässt, die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch zu nehmen vergleiche dazu sinngemäß VwGH 24.10.2000, 2000/05/0020). Dies ist im vorliegenden, von Amts wegen durchgeführten Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG nicht der Fall.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170070.L03