Verwaltungsgerichtshof
21.02.2020
Ra 2019/17/0070
GRS wie Ra 2017/17/0967 E 29. April 2019 RS 1
(hier ohne den letzten Satz)
Aus Paragraph 53, Absatz 3, GSpG ergibt sich, dass Parteien im Beschlagnahmeverfahren der Veranstalter, der Inhaber und der Eigentümer beschlagnahmter Gegenstände sind. Diesen Personen kommt daher auch das Recht zu, Rechtsmittel gegen einen Beschlagnahmebescheid zu erheben vergleiche zB VwGH 24.2.2014, 2013/17/0518, mwN). Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch unter der Geltung des VwGVG aufrecht erhalten vergleiche etwa VwGH 23.1.2017, Ra 2016/17/0281).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170070.L01