Verwaltungsgerichtshof
05.07.2021
Ra 2019/17/0056
Nach der ständigen hg. Judikatur ist es unzulässig, dem Beschuldigten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wenn das Verwaltungsgericht eine Änderung zu dessen Gunsten (Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG) vorgenommen hat. Eine solche Änderung liegt insbesondere auch dann vor, wenn das Verwaltungsgericht den von der Strafbehörde angenommenen strafbaren Tatbestand einschränkt, was u.a. dann der Fall ist, wenn der Tatzeitraum im Unterschied zur erstinstanzlichen Entscheidung eingeschränkt und damit der Unrechtsgehalt zugunsten des Beschuldigten verringert wird vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 20.10.2020, Ra 2019/09/0151, mwN). Das hier angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang des Strafausspruches und des damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Ausspruches über die Verfahrenskosten wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170056.L05