Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0056

Rechtssatz

Eine unternehmerische Beteiligung im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild GSpG setzt die Kenntnis von der Veranstaltung von Glücksspielen voraus vergleiche VwGH 30.8.2019, Ra 2018/17/0162, mwN), wobei es auf eine Einnahmenerzielungsabsicht nicht ankommt vergleiche etwa VwGH 29.10.2019, Ra 2019/09/0071, mwN). Hiebei kann auch das entgeltliche Überlassen von Glücksspielgeräten vergleiche dazu etwa VwGH 22.8.2018, Ra 2017/17/0442, mwN) wie auch die Vermietung von Räumlichkeiten vergleiche dazu etwa VwGH 14.8.2018, Ra 2017/17/0357) das vierte Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erfüllen, was entsprechende Feststellungen zur subjektiven Tatseite der die Räumlichkeiten überlassenden Person - so beispielsweise zur Erkennbarkeit einer möglichen unternehmerischen Beteiligung an verbotenen Ausspielungen für den Überlasser aufgrund einer besonderen Indizienlage hinsichtlich der Nutzung des von ihm überlassenen Objektes - voraussetzt vergleiche etwa VwGH 25.6.2020, Ra 2019/15/0144, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170056.L02