Verwaltungsgerichtshof
05.07.2021
Ra 2019/17/0056
Eine unternehmerische Beteiligung im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild GSpG setzt die Kenntnis von der Veranstaltung von Glücksspielen voraus vergleiche VwGH 30.8.2019, Ra 2018/17/0162, mwN), wobei es auf eine Einnahmenerzielungsabsicht nicht ankommt vergleiche etwa VwGH 29.10.2019, Ra 2019/09/0071, mwN). Hiebei kann auch das entgeltliche Überlassen von Glücksspielgeräten vergleiche dazu etwa VwGH 22.8.2018, Ra 2017/17/0442, mwN) wie auch die Vermietung von Räumlichkeiten vergleiche dazu etwa VwGH 14.8.2018, Ra 2017/17/0357) das vierte Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erfüllen, was entsprechende Feststellungen zur subjektiven Tatseite der die Räumlichkeiten überlassenden Person - so beispielsweise zur Erkennbarkeit einer möglichen unternehmerischen Beteiligung an verbotenen Ausspielungen für den Überlasser aufgrund einer besonderen Indizienlage hinsichtlich der Nutzung des von ihm überlassenen Objektes - voraussetzt vergleiche etwa VwGH 25.6.2020, Ra 2019/15/0144, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170056.L02