Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.12.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0056

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/10/0043 B 31. Mai 2016 RS 1

(hier: Übertretung nach dem Glücksspielgesetz; ohne Hinweis auf das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung - Begründungen von Aufschiebungsanträgen, die die Beurteilung des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht gestatten, wie Wendungen, dass der Antragsteller "derzeit mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen habe und die Zahlung eines bestimmten Betrages für ihn eine große finanzielle Härte bedeute", oder Wendungen wie "der Vollzug würde eine Existenzgefährdung bedeuten", "an den Rand der Insolvenz führen", durch ihn "träte eine Beeinträchtigung des bisherigen Lebensstandards ein", mit ihm seien "nachhaltige wirtschaftliche Nachteile verbunden", er bedeute eine "erhebliche Einbuße", "eine erhebliche Belastung" und ähnliche Wendungen erfüllen das dargelegte Konkretisierungsgebot nicht vergleiche den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981, dessen Aussagen sich auf Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 übertragen lassen).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170056.L01