Verwaltungsgerichtshof
17.02.2020
Ra 2019/17/0044
GRS wie Ra 2017/17/0854 E 1. Februar 2018 RS 2
(hier nur der erste Satz)
Wie der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat, bedeutet das Durchführen eines Glücksspiels auf eigene Rechnung und Gefahr im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild GSpG, dass sich Gewinn UND Verlust, also auch das unternehmerische Risiko, in der eigenen Vermögenssphäre auswirken müssen. Die Vereinbarung über die Erlösaufteilung mag dabei zunächst zwar ein Indiz für die Eigenschaft der Beschuldigten als Mitveranstalterin sein, reicht aber zur Begründung einer solchen Qualifikation nicht aus. Wesentlich ist auch der Inhalt der Vereinbarung für den Fall des Verlustes (so explizit VwGH 20.12.1996, 93/17/0058). Das LVwG hat festgestellt, dass die Beschuldigte die von ihr vorgestreckten Gewinne (der Spieler) durch eine bestimmte Person "retourniert" erhalten habe. Der Erlös sei geteilt worden. Die Feststellung der Abgeltung der ausbezahlten Spielgewinne - das sind die Verluste des Spielveranstalters - schließt jedoch die Schlussfolgerung, jemand führe auf eigene Rechnung und Gefahr ein Glücksspiel durch, aus, selbst wenn ein potentieller Erlös in der Folge geteilt wird. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann die Beschuldigte daher nicht als Veranstalterin der Glücksspiele im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG qualifiziert werden.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170044.L01