Verwaltungsgerichtshof
30.08.2019
Ra 2019/17/0035
Mit einer Verfolgungshandlung tritt lediglich der Wille der Behörde nach außen, eine Person wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung verfolgen zu wollen. Nach außen tritt dieser Wille, sobald das jeweilige Schreiben die Sphäre der Behörde verlassen hat. Die Kenntnis des Beschuldigten von der Verfolgungshandlung ist für die Gültigkeit der Verfolgungshandlung nicht erforderlich.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170035.L02