Verwaltungsgerichtshof
04.05.2020
Ra 2019/16/0214
GRS wie Ra 2018/16/0209 E 15. April 2019 RS 2
Eine Änderung wesentlicher Spruchelemente liegt nicht vor, wenn die schriftliche Ausfertigung bloß formell etwas abweichend von der mündlich verkündeten Entscheidung formuliert ist, der normative Inhalt der ausgefertigten Fassung aber mit jenem der mündlich verkündeten übereinstimmt vergleiche etwa VwGH 16.9.2009, 2008/09/0218).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160214.L02