Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0214

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/16/0209 E 15. April 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Änderung wesentlicher Spruchelemente liegt nicht vor, wenn die schriftliche Ausfertigung bloß formell etwas abweichend von der mündlich verkündeten Entscheidung formuliert ist, der normative Inhalt der ausgefertigten Fassung aber mit jenem der mündlich verkündeten übereinstimmt vergleiche etwa VwGH 16.9.2009, 2008/09/0218).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160214.L02