Verwaltungsgerichtshof
12.11.2019
Ra 2019/16/0153
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Einreichung der Erklärung betreffend eine Selbstbemessungsabgabe kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Festsetzung der Abgabe. Damit verbinden sich dieselben Rechtswirkungen wie mit einer bescheidmäßigen Festsetzung. Die "Quasirechtskraft" einer solchen Festsetzung durch Erklärung kann durch die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe nach den Vorgaben des Paragraph 201, BAO durchbrochen werden vergleiche VwGH 24.6.2010, 2010/16/0039, und 28.9.2011, 2007/13/0130).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160153.L03