Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0153

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/16/0098 E 29. März 2007 VwSlg 8222 F/2007 RS 3 (hier ohne die letzten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Bei der Vorlage des amtlichen Vordruckes (Paragraph 4, NeuFöG) bei der Behörde gemeinsam mit dem Befreiungsantrag handelt sich um ein materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal für die Befreiung. Dieses muss, wie die übrigen vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Befreiung, im Zeitpunkt der - rechtzeitigen - Antragstellung vorliegen. Eine spätere Vorlage kann den Tatbestand daher nicht mehr erfüllen, weil dieser eben die rechtzeitige Vorlage verlangt. Die Vorlage des amtlichen Vordruckes im Berufungsverfahren bedeutet demnach keine für die Befreiung relevante nachträgliche Änderung des Sachverhaltes oder eine Änderung von rechtlichen Gegebenheiten; dadurch wird der Befreiungstatbestand nicht (mehr) erfüllt. Paragraph 295, a BAO dient nicht der Korrektur von fehlenden formalen Tatbestandselementen. Im Beschwerdefall lag demnach ein Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO nicht vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160153.L02