Verwaltungsgerichtshof
12.11.2019
Ra 2019/16/0153
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss außer im Fall des Paragraph 4, Absatz 4, NeuFöG der amtliche Vordruck "bei der Behörde" vorgelegt werden; dies ist jene Behörde, die die Amtshandlung vollzieht oder bei der die dort beschriebenen Abgaben anfallen. Das NeuFöG selbst lässt in seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - etwa der Vorlage eines Vordruckes als materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal (Paragraph 4, NeuFöG) - eintreten. Die spätere Schaffung der Voraussetzungen wäre nur in den in Paragraph 4, Absatz 4, NeuFöG beschriebenen Fall zulässig (VwGH 29.3.2007, 2006/16/0098, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160153.L01