Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0087

Rechtssatz

Nach Artikel 220, Absatz 2, Buchstabe b) ZK wird von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Einfuhrabgaben abgesehen, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind vergleiche etwa EuGH 26.3.2015, C-7/14P, Wünsche Handelsgesellschaft International mbH Co KG, Rn. 55), nämlich, die Nichterfassung (der Einfuhrabgaben) muss auf einem Irrtum der Zollbehörden beruhen, es muss sich dabei um einen Irrtum handeln, der von einem gutgläubig handelnden Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte, und der Abgabenschuldner muss alle geltenden Vorschriften über seine Zollanmeldung eingehalten haben.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2019/16/0095 E 29.04.2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160087.L00