Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.07.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0082

Rechtssatz

Nach dem - gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BAO auch in Angelegenheiten der Eingangsabgaben anwendbaren - Paragraph 167, Absatz 2, BAO hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt vergleiche etwa die in Ritz, BAO6, unter Rz. 8 zu Paragraph 167, BAO referierte Judikatur).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160082.L02