Verwaltungsgerichtshof
26.03.2019
Ra 2019/16/0077
Der Tatbestand des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG erfordert die Abtretung der Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG und die Zustellung eines Beschlusses nach Paragraph 87, Absatz 3, VfGG. Im Revisionsfall fehlt es an einer Abtretung und an einem solchen Beschluss. Die Rechtzeitigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision richtet sich daher ausschließlich nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160077.L00