Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/16/0189 E 29. April 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG nur dann gewahrt, wenn die Rechtsmittelentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Die Erlassung der Rechtsmittelentscheidung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei ist nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen vergleiche VwGH 28.2.2019, Ra 2018/16/0143, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160027.L02