Verwaltungsgerichtshof
29.04.2019
Ra 2019/16/0027
GRS wie Ra 2018/16/0189 E 29. April 2019 RS 2
Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG nur dann gewahrt, wenn die Rechtsmittelentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Die Erlassung der Rechtsmittelentscheidung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei ist nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen vergleiche VwGH 28.2.2019, Ra 2018/16/0143, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160027.L02