Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0015 E 14. Februar 2017 RS 4

Stammrechtssatz

Bei Dauerdelikten sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen vergleiche E 10. Juli 1998, 97/02/0528); die Verjährungsfrist beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat vergleiche E 29. Juni 1995, 94/07/0181).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160027.L00